Satzung des Fördervereins "Vineta Museum Barth e.V."


I. Zweck und Sitz des Vereins

§ 1
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vineta-Museums der Stadt Barth. Der Verein dient dem allein gemeinnützigen Zweck, die Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung des Vineta-Museums zu unterstützen und die Pflege des kulturhistorischen Erbes des Barther Landes zu fördern.

2. Der Vereinszweck soll u.a. erreicht werden durch Veranstaltungen die dem Museumszweck dienen, durch die Fortführung der Sammlungstradition, sowie durch das Einwerben von zusätzlichen Mitteln für die Ziele des Museums.

3. Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, dem Verein mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51) in der jeweils gültigen Fassung.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein arbeitet politisch und religiös neutral.

8. Vereinsmitglieder und weitere Persönlichkeiten aus Kultur, Politik und Wirtschaft, die besonders hohe Leistungen für den Förderverein und das Vineta-Museum erbracht haben, können zum Ehrenmitglied des  Fördervereins ernannt werden.

§ 2
1. Sitz des Vereins ist Barth

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Vineta- Museum Barth e.V.“

II. Mitgliedschaft

§ 3
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, welche die in § 1 genannten Bestrebungen unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Ablehnung innerhalb eines Monats widersprochen werden. Über die Aufnahme entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.

§ 4
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Spenden
c. Einnahmen für Leistungen und Verkäufe.

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Vorstand unterbreitet einen Vorschlag zur Veränderung des Beitragssatzes. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a.. durch Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
d. durch Beitragsrückstand

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vorstandgegenüber abzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.

III. Organe des Vereins

§ 6
1. Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder eine Hilfskraft für Büroarbeiten bestellt werden.

3. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgegeben werden.

4. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem jeweiligen Leiter des Vineta-Museums.

5. Der Leiter des Vineta-Museums ist Vorstandsmitglied kraft seines Amtes. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt (§ 26 BGB).

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

7. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Bestimmung darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen der in § l Abs. 2 genannten Art gefördert und unterstützt werden. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen.

9. Die Amtszeit des Vorstandes endet immer mit der nächsten gültigen Vorstandswahl.

10. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat jedes Jahr einen Geschäftsbericht vorzulegen.

12. Der Vorstand kann zur wissenschaftlichen Beratung einen wissenschaftlichen Beirat bilden, dessen Arbeit wird durch eine Geschäftsordnung geregelt

§ 7
1. Die Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Insbesondere obliegt ihr:
a. Die Entlastung des Vorstandes
b. Die Wahl des Vorstandes
c. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
d. Die Genehmigung des Geschäftsberichtes

2. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

7. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Erklärung möglich.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

9. Bei Zweckänderungen des Vereins, Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

IV. Auflösung des Vereins

§ 8
1. Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder des Vereins.

2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an die Stadt Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Vineta-Museums, zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vineta-Museums gehen die Kunstgegenstände als Einheit entsprechend der aktuellen Inventarliste an das Stralsund-Museum in der Hansestadt Stralsund. Die Gegenstände sind nicht veräußerbar und bleiben dort bis zur Wiedereinrichtung eines Museums in Barth. Die Gegenstände sind auch in diesem Fall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden. Die finanziellen Mittel gehen an die Stadt Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 13.03.2018 einstimmig beschlossen.

Jutta Steinberg
Vereinsvorsitzende

Monika Moetz
Stellv. Vereinsvorsitzende

Regina Marquardt
Geschäftsführung